AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen

der Firma KTK Sport Service GmbH in Dortmund

Hinweise und allgemeine Teilnahmebedingungen für Reisen mit der Firma KTK Sport Service GmbH in Dortmund, im Folgenden KTK genannt, für Gruppen und Individualreisen.

Zur Organisation Ihrer Reise ist es erforderlich, dass Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Diese gelten ergänzend zu § 651 ff BGB und regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und KTK Sport-Service GmbH, im Folgenden KTK genannt. Mit Ihrer Buchung bei KTK erkennen Sie diese AGB`s an.

1. Abschluss des Reisevertrages 

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer der Firma KTK den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder einsteht, soweit er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Die Buchung einer Reise kann mündlich, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.
1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme in Form der Buchungsaufnahme und Reisebestätigung zustande und zwar mit allen in der Reiseanmeldung bezeichneten Vertragspartnern. 

2. Zahlung des Reisepreises

2.1. Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung regelmäßig in Höhe von 20 % für alle Gruppen und Individualreisen pro Reiseteilnehmer innerhalb von vierzehn Tagen zu leisten, es sei denn, KTK weist begründet auf andere Zahlungsmodalitäten hin. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung ist dreißig Tage vor Reisebeginn fällig.
2.3. Buchungen innerhalb dreißig Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
2.4. Zusätzliche Kosten zum Reisepreis wie z.B. durch Sportgepäck oder durch zusätzliche Ausflüge vor Ort oder durch zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht erhobene zusätzliche Gebühren oder Steuern, können anfallen.

3. Rücktritt des Teilnehmers vor der Reise

3.1 Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert KTK den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. KTK kann unter Beachtung der Regelung in § 651 h BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen.

Bei Reiserücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn verbleibt der KTK ein pauschalierter
Betrag in Höhe der Anzahlung;
vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises;
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises;
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
vom 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises;
vom 06. Bis 01. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;
am Tage des Reisebeginns 100 % des Reisepreises.

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es 
bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden 
geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise 
nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.
Wird ein Ersatzteilnehmer gestellt, erhebt KTK nur die entsprechenden 
Umbuchungsgebühren.

4. Rücktritt und Kündigung durch KTK

4.1 KTK kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für KTK/und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. KTK steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteil aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadenersatzansprüche von KTK im Übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen kann KTK auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. In Fällen eines Ausschlusses von der Reise muss der Teilnehmer bzw. sein Erziehungsberechtigter durch den Rücktransport bzw. der anderweitigen Unterbringung am Veranstaltungsort, die zusätzlich zum Reisepreis entstehenden Kosten übernehmen.
4.2. Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist KTK bis 30 Tage vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Jeder Teilnehmer nimmt an allen sportlichen und sonstigen Aktivitäten auf eigenes Risiko teil.

5. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis

5.1 Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. KTK kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten kann KTK die eventuellen zusätzlichen Kosten gem. Ziffer 1. dieser Bedingungen und pauschale Gebühren sofort fällig stellen. Für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.
5.2 Aufhebung/Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Kündigung infolge höherer Gewalt, Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Länderrechte, Grenzschließung) Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. KTK ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten für die Rückbeförderung in diesem Fall sind von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen.

6. Versicherung

Für die Dauer der Reise empfiehlt KTK den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, auf die mit der Bestätigung durch KTK hingewiesen wird. Eine Reisekranken- und Unfallversicherung wird ausdrücklich empfohlen. Reiseunterlagen werden zwei bis drei Wochen vor Beginn der Reise zugestellt.

7. Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie Reisedokumente

7.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
7.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
7.3 Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der
jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Teilnehmer
bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert
informiert werden.
7.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich, die benötigten Reisedokumente zum Zeitpunkt der
Reise in gültiger Form vorweisen zu können. 

8. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen 
und Verjährung.

8.1. Mängel oder Störungen sind den durch die von KTK eingesetzten Betreuern und Reiseleitern sofort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an KTK, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diese Mängel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter von KTK sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen KTK anzuerkennen.
8.2. Dem Teilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gem. § 651 l BGB nur dann zu, wenn er KTK fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von KTK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

9.1 Ansprüche nach § 651 i ff. BGB, soweit sie nicht die Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit zum Gegenstand haben, hat der
Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber KTK, Feldstraße 53a, 44141 Dortmund, geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Teilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
9.2 Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus
welchem Rechtsgrund an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen
Namen durch den Teilnehmer und/oder gesetzlichen Vertreter.

10. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen in den allgemeinen Reisebedingungen.